Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Lieferung & Leistung) der germanBelt Systems GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Inland)

A. Lieferung, Leistung

1.
Unsere Angebote für Lieferungen und Leistungen sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Wir liefern an unsere unmittelbaren Abnehmer nach unserer Wahl ab Werk. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Recht, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin bzw. Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich die bei Vertragsschluss vorliegenden Verhältnisse geändert haben. Unvorhergesehene Rohstoff-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns, Verhandlungen über eine Preisangleichung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten.

2.
Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

3.
Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.
Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen. Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsre Lieferung ohne Nachlieferfrist einzustellen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzung gegeben sind. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages.

6.
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts.

7.
Die Anmeldung eines Insolvenzes oder eines Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.

8.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen, Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

9.
Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Gegenstände und Materialien sind von ihm frei dem von uns angegebenen Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge (Formen, Dome, Mundstücke usw.) zu berechnen. Die für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir anteilig in Rechnung. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Falle unser Eigentum.

10.
Für Leistungen, insbesondere auch Montagen und Instandsetzungen, gelten zusätzlich unsere Allgemeinen Montagebedingungen sowie die jeweils gültige Liste der Stundensätze.

B. Eigentumsvorbehalt

1. a)
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff BGB).

b)
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

c)
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware

aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder
bb) zum Vertragspreis - abzüglich Skonto, Rabatte und sonstigen Nachlässen und unter Abzug einer Wertminderung von 10 % (Basis Vertragspreis) - gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten unbenommen.

d)
Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

e)
Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

f)
Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns ohne das uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das dass Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

2. a)
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß B.1.a).

b)
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B. 2. A) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und kosten verrechnet werden, als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist.

c)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es unter B. 2. A) und b) bestimmt ist.

d)
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter B. 2. A) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

e)
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f)
In den unter A. 7. Genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

3. a)
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b)
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter B 1. A) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

4.
Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

C. Zahlung

1.
Unsere Rechnungen für Lieferungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen,

a) mit 2% Kassaskonto bei Zahlungseingang bis einschließlich 10 Tage nach Rechnungsdatum
b) rein netto bei Zahlung 11 – 30 Tage nach Rechnungsdatum. Das Rechnungsdatum stimmt mit dem Versandtage überein.

2.
Leistungen, insbesondere Montagen und Instandsetzungen, sind sofort rein netto ohne jeden Abzug zu bezahlen.

3.
Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Kassaskonto führen, bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

4.
Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4 % p. a. zu berechnen. Unser Recht, Schaden-ersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.
Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

6.
Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zahlungen kann er nur einbehalten, soweit sie auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

7.
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Kassen unserer Betriebe erfolgen sowie als Überweisung an eines unserer Konten oder per Scheck an unsere Adresse in Bad Blankenburg.

D. Gewährleistung, Haftung

1.
Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.

a)
Für nicht unerhebliche Mängel, für die wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen haben, kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche aller Art und jeden Rechtsgrundes gilt jedoch die Regelung unter D 2.

b)
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen, und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß D. 1. a).

c)
Ein von uns zu vertretender Mängel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben.

d)
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen. Auf unser Verlangen wird der Besteller beanstandete Ware frachtfrei an uns zurücksenden; stellt sich Mängelrüge in einem solchen Falle als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten.

e)
Für nicht neue Ware besteht keine Gewährungspflicht.

2. a)
Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sind Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB), auch im Zusammenhang mit unserer Beratung in Wort, Schrift, Versuchen oder in sonstiger Weise, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige ausgeschlossen , soweit das gesetzlich zulässig ist.

b)
Gehört der Besteller nicht zu dem oben 2. A) zu Beginn genannten Personenkreis, gilt der vorstehend unter 2. A) geregelte Haftungsausschluss in gleicher Weise, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstige Vereinbarungen

1.
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche – auch Wechsel- und Scheckforderungen – aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Der gleiche Gerichtsstand gilt für die vorgenannten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Nichtkaufleuten, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche gegen den Besteller im Wege des Mahnverfahrens anhängig gemacht werden. Die vorstehende Gerichtsstandsregelung gilt auch, wenn Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von einer Zweigniederlassung, Servicestation oder einem unserer sonstigen Betriebe vorgenommen werden sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht uns in jedem Falle des Recht zu, beim Amtsgericht oder Landgericht zu klagen. Nach unserer Wahl auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten.

2.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.

3.
Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.

4.
Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

04/2020

germanBelt Systems GmbH

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