Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der germanBelt Systems GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, wobei zur Wahrung der Schriftform elektronische Datenfernübertragung oder Telefax genügen.

(3)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An ein Angebot bzw. eine Bestellung halten wir uns zwei Wochen gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Bestätigung gegenüber uns annehmen.

(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. (5).

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und er schließt Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten; sie ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

(3)
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4)
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(6)
Wir sind berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Lieferanten ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt davon unberührt.

§ 4 Lieferzeit - Vertragsstrafe

(1)
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger.

(2)
Sobald der Lieferant die Ware versendet hat, hat er dies uns umgehend und unter Angabe der Bestellnummer, der Mengen und der genauen Warenbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

(3)
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4)
Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes; mindestens schuldet der Lieferant die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Lieferung - Dokumente

(1)
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2)
Der Lieferant hat die Ware sachgerecht zu verpacken. Der Lieferant haftet für Schäden aufgrund unzureichender Verpackung auch dann, wenn diese Schäden nach Übergabe der Ware an germanBelt entstehen.

(3)
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen schriftlich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

(4)
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Qualitätsmanagement

(1)
Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(2)
Der Lieferant trägt die Verantwortung dafür, dass die in der Bestellung vereinbarten Qualitätsmerkmale über die technische und physikalische Beschaffenheit, Abmessungen, Güte, Ausführungsformen und Vollständigkeit genau eingehalten werden. Das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gilt als Falschlieferung der gelieferten Sache; es gelten die in § 7 geregelten Gewährleistungsansprüche. Der Lieferant hat von ihm beauftragte Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten.

§ 7 Mängelansprüche und Rückgriff

(1)
Die Annahme der Lieferung des Lieferanten erfolgt unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(2)
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.

(3)
Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4)
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

(5)
Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

(6)
Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in drei Jahren, es sei denn, die gelieferte Ware ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).

(7)
Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzlieferung nach deren Ablieferung neu zu laufen.

(8)
Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Untersuchung der gelieferten Ware, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1)
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist und wenn wir von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende gesetzliche Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

(1)
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(2)
Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten nach Absatz (1) in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt.

(3)
Die Verjährungsfrist für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 10 Beistellung - Eigentumsvorbehalt - Werkzeuge - Geheimhaltung

(1)
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttowertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2)
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttowertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3)
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4)
Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Bruttoeinkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

(5)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel

(1)
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen unsere Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Bad Blankenburg. Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen, soweit kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gilt.

(2)
Für alle Verträge zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(3)
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort; sonst ist Erfüllungsort Bad Blankenburg.

(4)
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Lieferant und wir verpflichten uns, eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten entspricht. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken.

04/2020

germanBelt Systems GmbH

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